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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aevo-training

Geschäftsbedingungen www.aevo-training.de – Detlef Boßlet

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgestaltung

1.1       Der Abschluss von Verträgen zwischen Auftraggeber und dem Trainer über die beiderseitig zu erbringenden Leistungen sowie Änderungen und/ oder Ergänzungen hierzu bedürfen der Schriftform.

1.2       Ergänzend gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen, die den Verträgen beigefügt werden.

1.3       Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für den Trainer, soweit vereinbart, haben Vorrang vor entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

2. Leistungen

2.1       Der Trainer erbringt seine Dienstleistungen selbst, durch Angestellte und /oder freie Mitarbeiter. Einzelheiten regelt der jeweilige Vertrag mit dem Auftraggeber.

2.2       Umfang, Form, Thematik und Ziel der Trainingsleistungen werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Trainer im Einzelnen festgelegt.

2.3       Der Trainer erbringt Leistungen insbesondere in Form von Trainingseminaren.

2.4       Eine Einzelbewertung von Teilnehmern nach Seminaren findet nicht statt.

2.5       Die Bestimmungen des Werkvertrages § 631 ff. BGB werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Honorare und Kosten

3.1       Das erste Kontaktgespräch durch den Trainer ist unentgeltlich

3.2       Für Seminare wird ein Gesamthonorar vereinbart.

3.3       Reise- und Aufenthaltskosten werden nach Absprache mit dem Auftraggeber berechnet.

3.4       Da der Trainer gemäß § 4 Nr.21 a) bb) UStG von der Mehrwertsteuer befreit ist, wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

3.5       Bereits entstandene Kosten z.B. für die AEVO Mappen und die DIHK Unterlagen werden vor Durchführung der Dienstleistungen in Rechnung gestellt. Entstandene Kosten und in Rechnung gestellte Kosten sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Im Falle einer Seminarreihe (z.B. ein AEVO Seminar an verschiedenen Standorten) werden die Kosten für die Einzelseminare nach Abschluss desselben sofort fällig und sind ohne Abzug zu zahlen.

3.6       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.

4. Sicherung der Leistungen

4.1       Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht des Trainers an den von ihm erstellten Werken (Trainingsunterlagen) an. Gleiches gilt für Ton- oder Bildaufzeichnungen der Trainingsarbeit. Eine Vervielfältigung/Verwendung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Trainers.

4.2       Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werken keine Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen. Das vom Trainer vorbereitete Material wird den Teilnehmern vom Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt.

4.3       Der Auftraggeber informiert den Trainer vor und während der vereinbarten Trainingsmaßnahmen über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Eine verantwortliche Kontaktperson wird vom Auftraggeber benannt.

4.4       Sollen Teile des Trainingskonzeptes und/oder Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber Dritten in Auftrag gegeben werden, ist dem Trainer der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu erteilen, um Übereinstimmung mit den konzeptionellen und didaktischen Erfordernissen zu erzielen. Zugezogene Dritte werden als Verrichtungsgehilfen des Trainers tätig, nicht als Erfüllungsgehilfen.

4.5       Der Trainer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihm durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vortrages.

4.6       Der Trainer trifft die Auswahl von Medienproduzenten, Geräteherstellern, Seminarhotels sowie sonstigen Dritten, die vom Trainer zur Durchführung des Auftrages eingesetzt werden. Der Trainer wird deren Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des Auftrages treffen und haftet ausschließlich für Auswahlverschulden.

4.7       Der Trainer ist berechtigt, seine Dienstleistungen in der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.8       Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch den Trainer wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom Trainer nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Trainer unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistung an einem neu zu vereinbarenden Termin innerhalb von 6 Monaten nach dem ausgefallenen Termin nachzuholen.

4.9       Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, bemüht sich der Trainer, den Termin anderweitig zu besetzen. Gelingt dies, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Honorars zuzüglich der anfallenden Kosten zu zahlen. Kann der Termin nicht anderweitig besetzt werden, sind bei Absagen innerhalb 3 Wochen vor Trainingsdurchführung 20 %, innerhalb von 2 Wochen vor Trainingsdurchführung 30%, innerhalb einer Woche vor Trainingsdurchführung 50% der Honorarkosten zuzüglich der angefallenen Kosten zu zahlen. Bei nicht Antritt (No Show) ist das gesamte Honorar zuzüglich der angefallenen Kosten zu zahlen.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingung www.aevo-training.de Detlef Boßlet unwirksam sein oder werden, wir dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die Bedingungen alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

5.2       Für diese Bedingungen und seine Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht.

5.3       Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Trainer oder aus diesen Geschäftsbedingungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Trainers. Dies gilt ebenfalls, fall a) der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder b) der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.